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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VDS Instruments (im Folgenden „VDS Instruments“ genannt), einem Unternehmen mit der Adresse Industrieweg 5 in Wolvega. VDS-Instrumente sind bei der Handelskammer unter der Nummer 81342276 registriert.

Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wie unten aufgeführt.

Unternehmen: die Gegenpartei, die in Ausübung eines Unternehmens oder Berufes handelt.

BW: das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dienstleistung: Alle Arbeiten, in welcher Form auch immer, die VDS Instruments für oder im Namen der Gegenpartei durchführt.

Auftrag: Alle Arbeiten, in welcher Form auch immer, die VDS Instruments für oder im Namen der Gegenpartei durchführt.

Vereinbarung: Jede zwischen VDS Instruments und der Gegenpartei geschlossene Vereinbarung.

Produkt: Alle Angelegenheiten, die Gegenstand einer Vereinbarung sind.

Gegenpartei: das Unternehmen, das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und den Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt hat.

Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Singular auch den Plural einschließt und umgekehrt und dass eine Bezugnahme auf eine männliche Form auch eine Bezugnahme auf eine weibliche Form einschließt und umgekehrt .

Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag, der zwischen VDS Instruments und der Gegenpartei geschlossen wird, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit E-com VDS-Geräten, zu deren Durchführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
  3. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  4. Abweichungen vom Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

Kostenvoranschläge und/oder Angebote

  1. Alle Kostenvoranschläge und/oder Angebote, bei denen nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten als freibleibende Angebote und können jederzeit widerrufen werden, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten. Angebote/Kostenvoranschläge können von VDS Instruments auch innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Annahme schriftlich widerrufen werden, wobei in diesem Fall kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1

  1. Alle Angebote und/oder Angebote von VDS Instruments sind 4 Wochen gültig, sofern nicht anders angegeben.
  2. VDS Instruments kann nicht an seine Kostenvoranschläge und/oder Offerten gebunden werden, wenn die Gegenpartei auf der Grundlage von Angemessenheit und Fairness sowie allgemein anerkannten Ansichten in der Gesellschaft hätte verstehen müssen, dass die Kostenvoranschlag und/oder das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler darstellten oder einen offensichtlichen Fehler enthielten Beschreibung.
  3. Weicht die Annahme, auch in unwesentlichen Punkten, von dem im Angebot bzw. Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist VDS Instruments hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann gemäß dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern VDS Instruments nichts anderes angibt.

Zustandekommen einer Vereinbarung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Kostenvoranschlags und/oder Angebots von VDS-Instrumenten durch die Gegenpartei zustande.
  2. Angebote und/oder Angebote können nur schriftlich (auch elektronisch) angenommen werden. VDS Instruments ist jedoch berechtigt, eine mündliche Annahme so zu akzeptieren, als ob sie schriftlich erfolgt wäre.
  3. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem VDS Instruments eine Auftragsbestätigung von der Gegenpartei erhält oder zu dem Zeitpunkt, zu dem VDS Instruments tatsächlich mit der Umsetzung beginnt.
  4. Die Vereinbarung ersetzt und ersetzt alle vorherigen Vorschläge, Korrespondenzen, Vereinbarungen oder sonstigen Mitteilungen, ob schriftlich oder mündlich.

Ausführung der Vereinbarung

  1. Der Vertrag wird von VDS Instruments nach bestem Wissen und Gewissen und im Einklang mit den Anforderungen guter Arbeitsleistung ausgeführt. Hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeiten besteht seitens VDS Instruments eine Best-Effort-Verpflichtung. Die Anwendung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. VDS Instruments bestimmt die Art und Weise, in der und durch welche Person(en) der Auftrag ausgeführt wird. VDS Instruments ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  3. VDS Instruments ist berechtigt, den Vertrag in Phasen auszuführen. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, hat VDS Instruments das Recht, jeden ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen. Wenn und solange diese Rechnung von der Gegenpartei nicht bezahlt wird, ist VDS Instruments nicht zur Durchführung der nächsten Phase verpflichtet und hat das Recht, den Vertrag auszusetzen.
  4. VDS Instruments hat trotz der ggf. im Vertrag vereinbarten Mindeststundenzahl Anspruch auf bereits angekündigte arbeitsfreie Tage.

Änderungen und zusätzliche Arbeiten

  1. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, wird VDS Instruments die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber informieren. Die Parteien werden dann zeitnah und in gegenseitiger Absprache Änderungen an der Vereinbarung vornehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2

  1. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert/ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung auswirken. VDS Instruments wird die Gegenpartei hierüber schnellstmöglich informieren.
  2. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle, quantitative und/oder qualitative Folgen hat, wird VDS Instruments die Gegenpartei im Voraus darüber informieren.
  3. Wenn ein fester Tarif oder Preis vereinbart wurde, gibt VDS Instruments an, inwieweit sich die Änderung/Ergänzung des Vertrags auf den Tarif/Preis auswirkt. VDS Instruments wird – soweit möglich – versuchen, vorab ein Preisangebot zu unterbreiten.
  4. VDS Instruments kann keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung/Ergänzung das Ergebnis von Umständen ist, die VDS Instruments zuzuschreiben sind.
  5. Änderungen der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung gelten erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Änderungen von beiden Parteien durch eine ergänzende oder geänderte Vereinbarung akzeptiert wurden.

Pflichten der Gegenpartei

  1. Die Gegenpartei stellt sicher, dass alle Daten, Geräte oder Räume, die laut VDS-Instrumenten notwendig sind oder von denen die Gegenpartei vernünftigerweise annehmen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags notwendig sind, rechtzeitig verfügbar sind. Die Gegenpartei muss VDS Instruments außerdem alle Befugnisse und Genehmigungen erteilen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
  2. VDS Instruments haftet nicht für Schäden jeglicher Art, weil VDS Instruments sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen der Gegenpartei verlassen hat, es sei denn, VDS Instruments hätte sich dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bewusst sein müssen.
  3. Die Gegenpartei muss ein Verhalten unterlassen, das es VDS Instruments unmöglich macht, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.
  4. Wenn Arbeiten von VDS Instruments oder von VDS Instruments im Rahmen des Auftrags beauftragten Dritten am Standort der Gegenpartei oder an einem von der Gegenpartei benannten Ort durchgeführt werden, stellt die Gegenpartei die angemessenerweise gewünschten Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.
  5. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht nachgekommen ist, hat VDS Instruments das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder der Gegenpartei die aus der Verzögerung resultierenden zusätzlichen Kosten gemäß den üblichen Preisen oder Tarifen in Rechnung zu stellen . zu berücksichtigen.

Revision

  1. Nach der Lieferung des Produkts und/oder der Dienstleistung hat die Gegenpartei Anspruch auf zwei Überarbeitungen der Dienstleistung, ohne dass die Gegenpartei eine zusätzliche Entschädigung schuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Weitere Überarbeitungen oder Änderungen gegenüber der ursprünglichen Bestellung sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert zum aktuellen VDS-Instrumententarif berechnet.

Stornierung

Allgemeine Geschäftsbedingungen 3

  1. VDS Instruments ist jederzeit berechtigt, den Schulungstermin zu ändern oder den Auftrag zu stornieren. VDS Instruments wird die Gegenpartei hierüber schnellstmöglich informieren. VDS-Instrumente werden soweit möglich neue Schulungen anbieten. Ist dies nicht möglich, werden die bereits gezahlten Beträge von der Gegenpartei an VDS Instruments zurückerstattet.
  2. Eine Stornierung der Bestellung durch die Gegenpartei ist nur unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen möglich:
    1. Eine Stornierung muss immer schriftlich erfolgen;
    2. Bei einer Stornierung weniger als 50 % vor Schulungsbeginn sind 50 % des Preises fällig; Und
    3. Im Falle einer Stornierung weniger als 2 vor Schulungsbeginn schuldet die Gegenpartei den vollen Preis.
  3. Die Kosten, die der Schulungsort für VDS-Instrumente im Falle einer Stornierung oder Verschiebung berechnet, werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt, wenn die Gegenpartei die Durchführung eines Schulungskurses storniert oder verschiebt.
  4. Im Falle einer Stornierung ist die Gegenpartei berechtigt, stattdessen eine andere Person an der Schulung teilnehmen zu lassen.
  5. Bereits gezahlte Beträge, abzüglich des im Zusammenhang mit der Stornierung fälligen Betrags, werden von VDS Instruments soweit möglich von einer neuen Schulung abgezogen. Ist dies nicht möglich, wird dieser Betrag von VDS Instruments an die Gegenpartei zurückerstattet.
  6. Bei Fehlverhalten einer Person oder bei Verstößen gegen die geltenden Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen ist VDS Instruments berechtigt, der betreffenden Person den Zugang zur Schulung zu verweigern, ohne dass eine Rückerstattung der Kosten für die Schulung fällig wird.

Risikoübergang

  1. Die Produkte, die Gegenstand der Vereinbarung sind, gehen auf Rechnung und Gefahr von VDS Instruments, bis die Produkte der Gegenpartei als Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Produkte, die Gegenstand der Vereinbarung sind, geht auf die Gegenpartei als Unternehmen über, sobald die Produkte für die Gegenpartei oder einen von der Gegenpartei zu benennenden Dritten verfügbar sind.

Preise

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die von VDS Instruments angegebenen Preise und Tarife stets einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise und Tarife exklusive Versand-, Reise-, Übernachtungs- und sonstiger Kosten.
  3. Sofern ein Tarif nicht ausdrücklich vereinbart wurde, wird der Tarif auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden und der üblichen Tarife der VDS-Geräte ermittelt.
  4. VDS Instruments wird die Gegenpartei rechtzeitig vor Vertragsabschluss über alle zusätzlichen Kosten informieren oder Informationen bereitstellen, auf deren Grundlage diese Kosten an die Gegenpartei weitergegeben werden können.
  5. Vereinbart VDS Instruments bei Vertragsabschluss einen festen Preis oder Satz, ist VDS Instruments berechtigt, diesen zu erhöhen, auch wenn der Preis oder Satz ursprünglich nicht unter Vorbehalt angegeben wurde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 4

  1. Wenn VDS Instruments beabsichtigt, den Preis oder Tarif zu ändern, wird es die Gegenpartei so schnell wie möglich darüber informieren.
  2. Erfolgt die Erhöhung des Preises oder Tarifs innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, kann die Gegenpartei den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung kündigen, es sei denn:
    1. die Erhöhung resultiert aus einer den VDS-Geräten gesetzlich auferlegten Befugnis oder Verpflichtung;
    2. die Erhöhung durch einen Anstieg der Rohstoffpreise, Steuern, Produktionskosten, Wechselkurse, Löhne usw. oder aus anderen Gründen verursacht wird, die bei Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren;
    3. VDS Instruments ist weiterhin bereit, die Vereinbarung auf der Grundlage der ursprünglichen Vereinbarungen umzusetzen; oder
    4. Es wird vereinbart, dass die Ausführung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein von VDS Instruments angegebenes Bankkonto, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. VDS Instruments sendet eine Rechnung über die von der Gegenpartei geschuldeten Beträge. Die Zahlungsfrist für jede Rechnung beträgt 14 Tage ab dem jeweiligen Rechnungsdatum, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben oder etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. VDS Instruments und die Gegenpartei können vereinbaren, dass die Zahlung in Raten im Verhältnis zum Fortschritt der Arbeiten erfolgt. Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde, muss die Gegenpartei gemäß den im Vertrag festgelegten Raten und Prozentsätzen zahlen.
  5. Einwände gegen den Rechnungsbetrag führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei.
  6. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, aufgrund einer von ihr geltend gemachten Gegenforderung irgendeinen Betrag vom geschuldeten Betrag abzuziehen.
  7. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung gerät die Gegenpartei ohne Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung bis zum Tag der vollständigen Zahlung die gesetzlichen Handelszinsen, wobei die Zinsen für einen Teil des Monats über einen gesamten Monat berechnet werden.
  8. Im Hinblick auf außergerichtliche (Inkasso-)Kosten hat VDS Instruments Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 15 % des gesamten ausstehenden Kapitalbetrags, mindestens jedoch 10 % für jede Rechnung, die ganz oder teilweise nicht bezahlt wurde.
  9. Im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung, einer Liquidation, einer allgemeinen Beschlagnahme von Vermögenswerten, eines Todesfalls oder einer Vormundschaft sind die Ansprüche der VDS-Instrumente und die Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber den VDS-Instrumenten sofort fällig und zahlbar.
  10. Eventuell anfallende angemessene Rechtskosten und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten der Gegenpartei.
  11. Mit der Bezahlung der entsprechenden Rechnung stimmt die Gegenpartei automatisch den gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 5

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den von VDS an die Gegenpartei gelieferten Produkten wird nur dann auf die Gegenpartei übertragen, wenn diese alles ordnungsgemäß erfüllt und ihre Verbindlichkeiten aus dem Vertrag bezahlt hat.
  2. Der geschuldete Betrag umfasst auch die Erstattung aller Kosten und Zinsen (auch für frühere und spätere Lieferungen) sowie Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
  3. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, darf die Gegenpartei die Gegenstände, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, nicht weiterverkaufen, verpfänden oder auf andere Weise belasten, außer im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs.

Anzeigen

  1. Die Gegenpartei muss das gelieferte Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung, untersuchen, um festzustellen, ob das gelieferte Produkt dem Vertrag entspricht oder zumindest die im normalen Handelsverkehr für es geltenden Anforderungen erfüllt.
  2. Die Gegenpartei muss die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Leistungserbringung, prüfen, um festzustellen, ob die erbrachte Dienstleistung dem Vertrag entspricht.
  3. Sichtbare Mängel und Mängel müssen VDS Instruments innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung des Produkts schriftlich gemeldet werden. Das defekte Produkt muss zusammen mit dem Kaufbeleg zurückgesandt werden, es sei denn, dies ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig.
  4. Reklamationen müssen VDS Instruments innerhalb von 7 Tagen nach Erbringung der Dienstleistung schriftlich gemeldet werden.
  5. Nicht sichtbare Mängel und Mängel an einem Produkt müssen VDS Instruments innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung gemeldet werden. Das defekte Produkt muss zusammen mit dem Kaufbeleg zurückgesandt werden, es sei denn, dies ist unmöglich oder unverhältnismäßig aufwändig.
  6. Das Recht auf (teilweise) Rückerstattung des Preises, Reparatur oder Ersatz oder Schadensersatz erlischt, wenn Mängel nicht innerhalb der angegebenen Frist gemeldet werden, es sei denn, es ergibt sich aus der Art des Produkts und/oder der Dienstleistung oder aus den Umständen des Einzelfalls eine längere Frist. .

Garantien

  1. VDS Instruments garantiert, dass die gelieferten Produkte der Vereinbarung entsprechen. VDS Instruments gewährleistet außerdem, dass die gelieferten Produkte den üblichen Anforderungen und Standards entsprechen, die vernünftigerweise an sie gestellt werden können, und dass die Produkte diejenigen Eigenschaften aufweisen, die für den normalen Gebrauch unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich sind.
  2. VDS Instruments garantiert, dass die erbrachten Dienstleistungen der Vereinbarung entsprechen und fachmännisch und unter Verwendung einwandfreier Materialien ausgeführt werden.
  3. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegte Garantie gilt für die Nutzung innerhalb und außerhalb der Niederlande.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 6

  1. Wenn das gelieferte Produkt von einem Dritten hergestellt wurde, gilt die von diesem Dritten gewährte Garantie, sofern nicht anders angegeben.
  2. Wenn das gelieferte Produkt und/oder die erbrachte Dienstleistung die Garantie nicht erfüllt, wird VDS die Instrumente innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Gegenpartei dies mitgeteilt hat, kostenlos ersetzen oder reparieren.
  3. Wenn die Garantiezeit abgelaufen ist, werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz (einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten) von der Gegenpartei getragen.
  4. Jegliche Garantie erlischt, wenn ein Mangel auf unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist oder wenn er auf Änderungen zurückzuführen ist, die die Gegenpartei oder Dritte an den gelieferten Waren vorgenommen haben. VDS Instruments haftet auch nicht für Schäden, die durch diese Mängel entstehen.
  5. Die Gewährleistung erlischt außerdem, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder Folge von Umständen ist, auf die VDS Instruments keinen Einfluss hat. Zu diesen Umständen gehören die Wetterbedingungen.

Lieferzeit

  1. Wenn für die Lieferung eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, ist diese Frist nur indikativ und kann niemals als Frist angesehen werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. VDS Instruments haftet nicht für schädliche Folgen für die Gegenpartei aufgrund von Überschreitungen der Lieferzeiten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens VDS Instruments vor.
  3. Wenn VDS Instruments Daten, Materialien oder Anweisungen von der Gegenpartei benötigt, die für die Lieferung erforderlich sind, beginnt die Lieferzeit, nachdem die Gegenpartei diese VDS Instruments zur Verfügung gestellt hat.
  4. Hinsichtlich der vereinbarten Lieferfristen gerät VDS Instruments nach deren Ablauf nicht von Rechts wegen in Verzug. In jedem Fall ist eine weitere schriftliche Inverzugsetzung erforderlich, wobei VDS Instruments eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt wird.
  5. Eine Inverzugsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Lieferung dauerhaft unmöglich geworden ist oder sich anderweitig abzeichnet, dass VDS Instruments seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen wird. Wenn VDS innerhalb dieser Frist keine Instrumente liefert, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag gemäß Artikel 265, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu kündigen.

Höhere Gewalt und unvorhergesehene Umstände

  1. Ein Mangel kann nicht VDS Instruments oder der Gegenpartei zugeschrieben werden, da der Mangel weder auf deren Verschulden beruht noch in ihrer Verantwortung aufgrund von Gesetzen, Rechtsakten oder allgemein anerkannten Ansichten liegt. In diesem Fall sind die Parteien auch nicht verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
  2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden unter höherer Gewalt, zusätzlich zu dem, was in diesem Bereich in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhergesehen, definiert, auf die VDS Instruments keinen Einfluss hat und in deren Folge VDS Instruments ist nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
  3. Höhere Gewalt bedeutet bei VDS-Instrumenten in jedem Fall:
    Allgemeine Geschäftsbedingungen 7
  4. Streiks;
  5. Verkehrsstörungen;
  6. staatliche Maßnahmen, die verhindern, dass VDS-Geräte ihren Verpflichtungen rechtzeitig oder ordnungsgemäß nachkommen;
  7. Unruhen, Unruhen, Krieg;
  8. Verkehrsbarrieren;
  9. Mangel an Arbeitskräften;
  10. extreme Wetterbedingungen;
  11. Feuer;
  12. Import-, Export- und/oder Transitverbote; und/oder
  13. Jeder Umstand, der den normalen Geschäftsbetrieb behindert und aufgrund dessen die Einhaltung der Vereinbarung durch VDS Instruments von der Gegenpartei vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.

Vertragsbeendigung

  1. Die Parteien können den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen kündigen.
  2. Die Vertragsparteien können den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich kündigen.
  3. Die Parteien können die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn:
    1. Antrag oder Gewährung eines Zahlungsaufschubs an die Gegenpartei;
    2. Insolvenzantrag oder Insolvenzerklärung der anderen Partei; oder
    3. Liquidation der anderen Partei oder nicht vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit der anderen Partei.
  4. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von VDS-Instrumenten gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn VDS Instruments die Erfüllung seiner Verpflichtungen einstellt, behält es seine Ansprüche aus dem Gesetz und der Vereinbarung. VDS Instruments behält sich jederzeit das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen.

Rückgabe der zur Verfügung gestellten Artikel

  1. Wenn VDS der Gegenpartei im Rahmen der Vertragserfüllung Instrumente zur Verfügung gestellt hat, ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Waren im Originalzustand, mangelfrei und vollständig innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Kommt die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nach, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu ihren Lasten.
  2. Kommt die Gegenpartei, aus welchem ​​Grund auch immer, nach einer entsprechenden Mahnung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung immer noch nicht nach, ist VDS Instruments berechtigt, der Gegenpartei den daraus resultierenden Schaden und die Kosten, einschließlich …, in Rechnung zu stellen die Kosten für den Ersatz zu sagen.

Haftung

  1. VDS Instruments haftet nur für direkte Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens VDS Instruments verursacht wurden, und nicht über den Betrag hinaus, den der Versicherer an VDS Instruments auszahlt, oder bis zu maximal einmal dem in der Rechnung genannten Betrag.
  2. Unter unmittelbarem Schaden versteht man ausschließlich:

Allgemeine Geschäftsbedingungen 8

  1. angemessene Kosten zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs, sofern es sich bei der Feststellung um einen Schaden im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt;
  2. Angemessene Kosten, die entstehen, um sicherzustellen, dass die mangelhafte Leistung von VDS-Instrumenten vertragsgemäß ist, sofern diese auf VDS-Instrumente zurückzuführen sind; oder
  3. angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  4. VDS Instruments haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation, Schäden aufgrund unzureichender Zusammenarbeit und/oder Informationen der Gegenpartei sowie Schäden aufgrund von Unverbindlichkeit Informationen oder Ratschläge von VDS Instruments, deren Inhalt nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, und alle Schäden, die nicht unter unmittelbare Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen.
  5. VDS Instruments haftet niemals für Fehler im von der Gegenpartei bereitgestellten Material oder für Missverständnisse oder Fehler in Bezug auf die Ausführung des Vertrags, wenn diese auf Handlungen der Gegenpartei zurückzuführen sind, beispielsweise auf eine nicht rechtzeitige oder vollständige Lieferung , fundierte und klare Daten/Materialien.
  6. VDS Instruments haftet niemals für Fehler, wenn die Gegenpartei zu einem früheren Zeitpunkt ihre Genehmigung erteilt hat oder Gelegenheit zur Durchführung einer Inspektion erhalten hat und angegeben hat, dass sie keine Notwendigkeit für eine solche Inspektion hat.
  7. Die in diesem Artikel festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der von VDS Instruments mit der Ausführung des Vertrags beauftragten Dritten, und VDS Instruments haftet niemals für Schäden, die durch Versäumnisse dieser von VDS Instruments beauftragten Dritten verursacht werden.
  8. VDS Instruments haftet nicht für die Beschädigung oder Zerstörung von Dokumenten während des Transports oder während des Versands per Post, unabhängig davon, ob der Transport oder Versand durch oder im Namen von VDS Instruments, der Gegenpartei oder Dritten durchgeführt wird.

Geheimhaltung

  1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder sich dies aus der Art der Informationen ergibt. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden.
  2. Wenn VDS Instruments aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder vom zuständigen Gericht bestimmte Dritte weiterzugeben, und VDS Instruments kann sich diesbezüglich nicht auf eine gesetzliche oder zuständige Behörde berufen das Recht auf Geheimhaltung von einem Gericht anerkannt oder zugelassen wird, VDS Instruments nicht zur Zahlung einer Entschädigung oder Entschädigung verpflichtet ist und die Gegenpartei nicht berechtigt ist, den Vertrag aufgrund eines dadurch verursachten Schadens zu kündigen.
  3. Unbeschadet des Vorstehenden ist VDS Instruments berechtigt, den Namen der Gegenpartei in eine Liste der Beziehungen aufzunehmen, die auf der Website oder über andere Mitteilungen an Dritte veröffentlicht wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 9

Haftungsausschluss

  1. Die Gegenpartei stellt VDS Instruments im gesetzlich zulässigen Umfang von der Haftung gegenüber einem oder mehreren Dritten frei, die sich aus der Vertragserfüllung ergibt und/oder damit zusammenhängt, unabhängig davon, ob der Schaden durch VDS Instruments verursacht wurde oder durch seine Hilfspersonen, Hilfsgegenstände oder gelieferte Produkte oder Dienstleistungen verursacht oder zugefügt wurden.
  2. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei VDS Instruments im gesetzlich zulässigen Umfang von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte dieser Dritten frei.
  3. Die Gegenpartei ist stets verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Schaden zu begrenzen.

Geistiges Eigentum

  1. Alle geistigen Eigentumsrechte an allen Produkten, Materialien, Analysen, Designs, Skizzen, Software, Dokumentationen, Ratschlägen, Berichten, (elektronischen) Informationen und vorbereitendem Material, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden (zusammen das „IP“) Material“) sind ausschließliches Eigentum von VDS Instruments oder seinen Lizenzgebern.
  2. Die Gegenpartei erhält in Bezug auf das IP-Material nur die Rechte und Befugnisse, die sich aus der Vereinbarung ergeben und/oder die ausdrücklich schriftlich gewährt werden.
  3. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, erworbene Rechte oder Befugnisse in Bezug auf das IP-Material ohne vorherige schriftliche Genehmigung von VDS Instruments an Dritte zu übertragen.
  4. Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, Hinweise auf geistige Eigentumsrechte wie Urheberrechte, Markenrechte oder Handelsnamen aus dem IP-Material zu entfernen oder zu ändern, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  5. VDS Instruments ist es gestattet, technische Maßnahmen zum Schutz des IP-Materials zu ergreifen. Wenn VDS Instruments das IP-Material durch einen technischen Schutz gesichert hat, ist es der Gegenpartei nicht gestattet, diesen Schutz zu entfernen oder zu umgehen.
  6. Jegliche Nutzung, Vervielfältigung, Nutzung oder Offenlegung des IP-Materials durch die Gegenpartei, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung oder der gewährten Rechte und Befugnisse liegt, gilt als Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von VDS-Instrumenten.
  7. Für einen solchen Verstoß zahlt die Gegenpartei eine sofort fällige und zahlbare Geldbuße in Höhe von 150 € pro Verstoß an VDS Instruments, die keiner gerichtlichen Schadensersatzmaßnahme unterliegt, unbeschadet des Rechts von VDS Instruments auf Ersatz des durch sie verursachten Schadens den Verstoß zu begehen oder andere rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen.
  8. Eine Verletzung geistiger Eigentumsrechte liegt nicht vor, wenn die Gegenpartei von VDS Instruments eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung zur Nutzung, Vervielfältigung, Nutzung oder Offenlegung des IP-Materials erhalten hat, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung liegt, oder wenn ihr Rechte und Befugnisse gewährt wurden.
  9. Sämtliches IP-Material, das von VDS Instruments für die Ausführung der Vereinbarung entwickelt wurde, kann von VDS Instruments für eigene Werbezwecke verwendet werden, sofern mit der Gegenpartei nichts anderes vereinbart wurde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 10

Privatsphäre

  1. VDS Instruments respektiert die Privatsphäre der Gegenpartei. VDS Instruments behandelt und verarbeitet alle ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden Gesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Die Gegenpartei stimmt dieser Verarbeitung zu. VDS setzt geeignete Sicherheitsmaßnahmen ein, um die personenbezogenen Daten der Gegenpartei zu schützen.
  2. VDS Instruments verwendet die personenbezogenen Daten der Gegenpartei nur im Rahmen der Vertragsabwicklung oder der Bearbeitung einer Beschwerde.
  3. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Website von VDS Instruments.

Ablauffrist

Ungeachtet der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem ein Ereignis eintritt, bei dem die Gegenpartei Rechte und/oder Befugnisse gegenüber VDS-Instrumenten und/oder von VDS-Instrumenten beauftragten Dritten ausüben kann.

Überweisen

  1. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Genehmigung von VDS auf Dritte zu übertragen.
  2. VDS Instruments ist berechtigt, diese Erlaubnis an Bedingungen zu knüpfen.

Nachwirkungen

Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags, die ausdrücklich oder ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, auch nach Beendigung dieses Vertrags in Kraft zu bleiben, bleiben auch danach in Kraft und binden weiterhin beide Parteien.

Andere

  1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden. Aus derartigen Abweichungen können für später eingegangene Rechtsverhältnisse keine Rechte abgeleitet werden.
  2. Die Verwaltung der VDS-Instrumente dient als Beweis für die von der Gegenpartei gestellten Anträge, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Die Gegenpartei erkennt an, dass elektronische Kommunikation als Beweismittel dienen kann.
  3. Wenn und soweit eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags für nichtig erklärt oder annulliert wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags in vollem Umfang in Kraft. VDS Instruments wird dann eine neue Bestimmung festlegen, die die ungültige/nichtige Bestimmung ersetzt, wobei der Umfang der ungültigen/nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 11

  1. Als Erfüllungsort des Vertrages gilt der Ort, an dem VDS Instruments seinen Sitz hat.

Anwendbares Recht und Gerichtsstandswahl

  1. Alle Vereinbarungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle sich daraus ergebenden außervertraglichen Rechte und Pflichten unterliegen in jeder Hinsicht niederländischem Recht.
  2. Alle Streitigkeiten zwischen VDS Instruments und der Gegenpartei, die sich aus einer Vereinbarung und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder daraus resultierenden Vereinbarungen ergeben können, werden zunächst vom zuständigen Richter des Bezirksgerichts Amsterdam entschieden .

VDS-Instrumente